Datenschutzbeauftragte
Der Datenschutzbeauftragte schützt Ihre Unternehemensdaten
vor Verlust? Sie speichern keine Daten auf Datenträgern
und deshalb benötigen Sie keinen Datenschutzbeauftragten?
Falsch, denn beide Fragen dürfen nicht mit ja beantwortet werden.
Der Datenschutz ist in der BR Deutschland gesetzlich geregelt.
Geschützt werden die Personen, auf die sich die Daten beziehen.
Auch wenn Daten nur
in Papierformularen eingetragen sind, wenn diese Daten sich
auf Personen beziehen und wenn mindestens zehn (zwanzig, wenn
die Daten nicht elektronisch erhoben werden) Mitarbeiter
diese Daten erheben und oder verarbeiten,
dann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt sein.
Allein die Nichtbestellung oder nicht rechtzeitige Bestellung
steht unter Strafe. Beispiel: besteht die Vertriebsabteilung, die Lohnbuchhaltung oder
die EDV-Abteilung bereits aus zehn Mitarbeitern und werden
die Daten in PCs gespeichert, ist also ein
Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Die Pflicht zur Bestellung
kann sich aber auch aus anderen/weiteren Umständen ableiten.
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Der Datenschutzbeauftragte kann ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens sein. Er muß fachlich kompetent, persönlich
zuverlässig sein und darf nicht dem Betriebsrat angehören. Diesem sogenannten internen Datenschutzbeauftragten
(iDSB) muß ausreichend Raum, Zeit und Material für seine Tätigkeit gegeben sein, er muß Zugriff haben
auf verschiedene unternehmensinterne Prozesse und er muß auf Kosten des Unternehmens Fortbildungsmaßnahmen
besuchen. Der Zeit- und Kostenaufwand ist nicht einfach zu schätzen und der Mitarbeiter kann während seiner
Tätigkeit als iDSB nicht seiner ursprünglichen Tätigkeit nachgehen.
Effektiver ist der Einsatz eines externen Datenschutzbeauftragten (eDSB).
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Der eDSB
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